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Pax Christi International – Landrechte der Beduinen
Vieux Marché 
aux Grains, 21, 1000 Bruxelles, Belgium
Die Landrechte der Minorität der 
Beduinen in Israel
Geschriebene Stellungnahme von Pax Christi International
Zur 15. Session des Un-Rates für Menschenrechte
13. September bis 1. Oktober 2010
Agenda Nr. 3
1. Einleitung 
Pax Christi 
International möchte die Aufmerksamkeit des Rates für Menschenrechte auf die 
grobe und systematische Verletzung der Landrechte der Beduinen-Minderheit im 
Staate Israel lenken;  diese sind 
durch  internationales Recht 
garantiert . Seit bereits dutzenden Jahren schließt die staatliche Planung in 
Israel die Beduinen in der Politik für Entwicklung und Verwirklichung von 
Landzuteilung, Zonenbildung und Konstruktion im Negev systematisch aus. 
Obwohl die 
Beduinendörfer im Negev ihre Existenz vor dem ersten Masterplan Israels in den 
späten 1960erjahren nachweisen, wurden diese Dörfer in ihren ursprünglichen 
Plänen systematisch ausgeschlossen. Alle Gebäude dieser Gemeinden werden deshalb 
gemäß Israels Planungs- und Baugesetz als illegal bezeichnet, 
und geben damit den israelischen Behörden eine legale Entschuldigung 
dafür, dass sie diese Dörfer nicht in das nationale Elektrizitäts- und 
Wassernetz einfügen, oder zumindest für eine elementare Infrastruktur aufkommen. 
Als Ergebnis davon sind  annähernd 
160.000 Beduinen im Negev gezwungen, in nicht anerkannten Dörfern unter 
verheerenden Umständen zu leben, was eine schwerwiegende Verletzung ihrer 
grundlegenden Menschenrechte darstellt.(1) 
Seit den 
	1970ern begannen die israelischen Behörden, Beduinenwohnungen in den nicht 
	anerkannten Dörfern zu demolieren. Allem Anschein nach 
	wurde Israels Zerstörungskampagne während der letzten Jahre 
	intensiviert. (Die in diesem Absatz genannte Anzahl der Demolierungen 
	bezieht sich nur auf die Jahre  
	2008 bis 2010. Die  von Human 
	Rights Watch durchgeführte Liste bringt zur Kenntnis, dass die Rate an 
	Demolierungen mindestens seit 2005 im Steigen begriffen ist.) (2) 
	2008 wurden 225 illegale Beduinenwohnungen zerstört. 2009 sah 
	gegenüber dem vorhergehenden Jahr eine Zunahme: 254 zerstörte Wohnungen. Im 
	Januar 2010 haben die israelische 
	Land-Administration, das Ministerium für Innere Angelegenheiten und 
	der Südbezirk der israelischen Polizei gemeinsam beschlossen, die 
	Zerstörungsrate von illegalen Gebäuden von Beduinengemeinden im Negev zu 
	verdreifachen. Für dieses Jahr ist die Zerstörung von 700 illegalen Bauten 
	und das Tiefpflügen von 900 ha Land (um einen Neubau zu verhindern) 
	vorgesehen. (3) 
	
	
	
	
1        
HRW, Off 
the Map Land and Housing Rights Violations in Israel’s Unrecognized 
Bedouin Villages, HRW-Bericht, vol.20, Nr.5, März 2008, S.2
2        
Ebenso, 
S.57-58
3        
Yagna Y., Israel verdreifacht Zerstörungsrate von illegalen Beduinenbauten, in 
Haaretz, Berichte, 18.2.2010
Israelische Beamte behaupten, dass sie nur die Durchsetzung von Zonen- und Gebäude-Kodices erzwängen. Die Tatsache jedoch, dass sie nur gegen Beduinenwohnungen vorgehen und illegale Bauten von jüdischen Bewohnern systematisch übersehen oder im Nachhinein legalisieren, deutet darauf hin, dass Tel Aviv aktuell mehr mit der Stärkung seiner Kontrolle über den Negev aus strategischen Gründen beschäftigt ist, unter anderem durch die Veränderung des demographischen Gleichgewichts in der Gegend. (4)
Die Notlage 
der Beduinen-Minderheit im Negev dürfte fortdauern, wenn die Internationale 
Gemeinschaft versäumt, in dieser Sache zu reagieren. Daher glauben wir sehr 
stark, dass der Menschenrechtsrat der UNO Israel drängen muss, seine 
diskriminierende Landpolitik  zur 
Übereinstimmung mit dem Internationalen Gesetz zu verändern. 
2. Isreals Verpflichtungen unter 
Inernationalem Gesetz 
2.1 Internationales Übereinkommen 
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)
Die Rechte der 
Beduinen im Negev sind durch das internationale Gesetz garantiert. Eine 
Überschau über diese garantierten Rechte enthüllt schmerzlich die Diskrepanz 
zwischen der Theorie und der harten Wirklichkeit. Gleichzeitig bildet diese die 
Basis, auf der die Internationale Gemeinschaft und die israelischen Behörden 
handeln sollten. 
Israel hat 
1991 das Internationale Übereinkommen über wirtschaftliche, soziale und 
kulturelle Rechte ratifiziert, das das Recht auf angemessene Wohnung, 
Privatsphäre, Schutz vor gewaltsame Ausweisungen und die Freiheit der Wahl des 
Wohnortes garantiert. Darüber hinaus wird im 
Art. 2, § 2 des Übereinkommens unterstrichen, 
dass die Parteien des Staates garantieren müssen, dass diese Rechte ohne 
Diskriminierung umgesetzt werden müssen.
Artikel 
11.1: „Die Parteien 
des Staates anerkennen im  
gegenwärtigen Übereinkommen  das 
Recht aller auf einen entsprechenden Lebensstandard für die eine Person 
und ihre Familie, einschließlich entsprechender Ernährung, Bekleidung und 
Wohnung,  und eine 
kontinuierliche Verbesserung des Lebensstandards. Die Parteien des 
Staates  werden entsprechende 
Schritte tun, um die Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen und zu diesem 
Effekt die wesentliche Bedeutung internationaler Zusammenarbeit, basierend auf 
freier Vereinbarung anerkennen.“ (5)
Artikel 2.2: 
„Die Parteien der Staates übernehmen es, 
das gegenwärtige Übereinkommen gemäß der 
Garantie, dass die Rechte, die im vorliegenden Übereinkommen aufgezählt 
sind, ohne jegliche Diskriminierung von Rasse, Farbe, Sex, Sprache, Religion, 
politischer oder anderer Meinung,  
nationalen oder sozialen Ursprung, Besitz, Status der Geburt oder anderen, 
exekutiert werden.“( 6)
 
2.2: 
Allgemeine Kommentare Nr. 4 und Nr.7: Das Recht auf entsprechende Wohnung (Art. 
11 (1) des Übereinkommens)
In seinem 
allgemeinen Kommentar Nr. 4 und Nr.7 arbeitete das Komitee über wirtschaftliche, 
soziale und kulturelle Rechte, das das Einverständnis der Parteien des Staates 
mit dem ICESCR überwacht,  weiter an 
Artikel 11, § 1 des Übereinkommens. Diese Kommentare sorgen für einen mehr 
detaillierten Überblick über die Rechte, die Israel 
auszuführen versäumt.
In § 7 des 
	allgemeinen Kommentars Nr.4  
	betont das Komitee, dass das Recht auf Wohnung als das Recht an einem Ort in 
	Sicherheit, Frieden und Würde leben zu können, zu betrachten ist. Die 
	Beduinen in nicht anerkannten wie auch in anerkannten Dörfern sind jedoch 
	gezwungen, unter 
Umständen 
	zu leben, die bei weitem nicht sicher, friedlich oder der Würde entsprechend 
	sind. (7)
	
4        
HRW, Off 
the Map Land and Housing Rights Violations in Israel’s Unrecognized Bedouin 
Villages, HRW-Bericht, 
Bd 
20, Nr.5, März 2008, S.3
5        
International Covenant on Economic, Social and Clutural Rights, Art. 11, §1
6        
Ebenso, 
Art.2, § 2
7        
Allgemeiner Kommentar Nr.4: The Right to adequate hjousing (Art.11 (1) des 
Übereinkommens,  §7
Darüber hinaus 
haben sie einen unverhältnismäßigen Mangel an sicherem Bleiberecht, das zu 
gewähren der Staat Israel klar verfehlt. Jedoch setzt § 8a fest, dass „alle 
Personen einen Grad von Bleibesicherheit besitzen, der gesetzlichen Schutz gegen 
gewaltsame Ausweisungen, Schikanen oder andere Bedrohungen garantiert“, und 
dass die staatlichen Parteien sofortige Maßnahmen ergreifen sollten, um den 
Individuen und Gruppen, die einen solchen Schutz brauchen, legales 
Bleiberecht zu gewähren. (8) 
Zusätzlich fordert § 8e, dass der Zugang zu mehr Land für benachteiligte 
Gruppen ein zentrales Ziel der Politik werden solle. (9) 
  
Gewaltsame 
Ausweisungen sind die zentralen Themen beider Kommentare. § 13 von Kommentar 
Nr.4
regt an, dass 
staatliche Parteien sicherstellen müssen, dass alle durchführbaren Alternativen 
in Beratung mit den betroffenen Personen oder Gruppen erwogen werden, und dass 
alle betroffenen Individuen das Recht auf entsprechende Entschädigung haben. 
(10)   § 18 geht noch einen 
Schritt weiter: 
Beispiele 
von gewaltsamer Ausweisung  sind 
prima facie unvereinbar mit den Forderungen des Übereinkommens, und können nur 
als extreme Ausnahmen gerechtfertigt werden und in Übereinstimmung mit den 
relevanten Prinzipien des  
internationalen Rechts.( 11)  
Der allgemeine Kommentar 
Nr. 7 bezieht sich ausnahmslos auf gewaltsame Ausweisung; § 14 stellt fest, dass 
in Fällen, wo Ausweisung berechtigt ist, diese nach Einwilligung 
mit dem internationalen Menschenrechts-Gesetz zu geschehen hat, und in 
Übereinstimmung mit den allgemeinen Prinzipien von Vernunft und 
Verhältnismäßigkeit. (12)  § 15 hat 
zum Schwerpunkt den Schutz im Vorgehen, der durch die staatlichen Parteien zur 
Verfügung stehen, soll in Hinblick auf gewaltsame Ausweisungen wie: 
Gelegenheiten für ehrliche Beratung  
der Betroffenen, entsprechende und vernünftige Benachrichtigung vor dem Datum 
der vorgesehenen Ausweisung, das Vorsehen legaler Entschädigungen und legaler 
Hilfe für Personen, die Rechtshilfe bei Gericht suchen. (13) 
Wie in § 16 angeführt, sollten Ausweisungen nicht dazu führen, dass 
Menschen heimatlos oder verwundbar bis zur Verletzung anderer Menschenrechte 
werden. Weiters müssen staatliche Parteien alle passenden Maßnahmen treffen, um 
entsprechende alternative Wohnungen oder den Zugang zu produktivem Land zu 
sichern. (14)
Wenn man sich 
die zahlreichen, gut dokumentierten Berichte von Ausweisung und Zerstörung der 
Wohnungen der Beduinen im Negev vornimmt, kann man nur schließen, dass der Staat 
Israel keine der  genannten 
Verpflichtungen  erfüllt. Die 
einzelnen Personen erhalten keinerlei Entschädigung für zerstörte Objekte, noch 
gibt es wirksame Wiedergutmachungen vom Gesetz her, und es wird stark abgeraten, 
den Fall vor Gericht zu bringen. Hauszerstörungen, nur weil es keine 
Baubewilligung gibt,  sind nach 
jeder Definition unverhältnismäßig und unvernünftig, besonders, weil der 
Eigentümer keine wie immer geartete Gelegenheit hat, 
eine solche Bewilligung zu erhalten. Zusätzlich: Die Beduinen erhalten 
als Bewohner der nicht anerkannten Dörfer kaum eine Vorankündigung 
der geplanten Zerstörung, und häufig wissen sie überhaupt nicht, ob der 
Demolierungsbefehl dann tatsächlich ausgeführt wird. In vielen Fällen führen die 
Ausweisungen für die Bewohner zur Wohnungslosigkeit , weil die israelischen 
Behörden es unterlassen, entsprechende Ersatzwohnungen zur Verfügung zu stellen. 
(15)
Israel 
	verletzt systematisch die Land- und Wohnrechte der Minderheit der Beduinen, 
	wie sie im Internationalen Recht garantiert sind. 
	Deshalb plädieren wir beim Rat für Menschenrechte, 
	Israel zu drängen,  sich 
	an die Prinzipien zu halten,  
	die es einzuhalten versprochen hat. 
8        
ebenso, § 8 (a)
9       
ebenso, § 8 €
10    
ebenso, § 13
11    
ebenso, § 18
12    
Allgemeiner Kommentar Nr.7: The right to adequate housing (Art. 11 (1), § 14
13   
ebenso, § 15a, b, g und h 
14    
ebenso, § 16
15    
HWR, Off 
the Map Land and Housing Rights Violation ... 
HWR-Bericht, Bd 20, Nr.5, März 
      2008, <s. 
98-103  
Pax Christi International 
empfiehlt dem Rat für Menschenrechte und seinen Mitgliedstaaten, den Staat 
Israel zu drängen:
      2.  
transparente und gerechte Kriterien für die Schaffung neuer oder die 
Anerkennung neuer  
           
Wohnstätten einzurichten;
3.   
starke gesetzliche Garantien für die Einbeziehung der Beduinen in den 
Planungsprozess zu 
       
schaffen;
4.       
Gesetze zu schaffen, die die Bleibesicherheit für die Beduinen gewährleisten; 
      5.   
den UN-Spezialberichterstatter für entsprechende Wohnmöglichkeiten und 
den Spezial-
            
Berichterstatter für die Situation der Menschenrechte und fundamentalen 
Freiheiten für die 
           
indigene Bevölkerung einzuladen, den Fall zu untersuchen und Empfehlungen 
zu geben. 
    
Pax Christi International empfiehlt dem Rat für Menschenrechte folgendes: 
     6. 
Die Israelische Regierung soll über die ständigen Ausweisungen und 
Demolierungen der          
         
Wohnungen der Beduinen im Negev zur Rede gestellt werden.
     7. 
Der Spezialberichterstatter der UNO für entsprechende Wohnmöglichkeiten 
und der      
        
Spezialberichterstatter für die Situation der Menschenrechte und 
fundamentalen Freiheiten der 
        
indigenen Bevölkerung sollten den Negev besuchen, um den Fall zu 
untersuchen und die    
        
notwendigen Empfehlungen zu geben.